
Ordnungswidrigkeit
Die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 JuSchG zuständigen Stellen und Behörden können Prüfungen vornehmen. Es kommen sowohl Kontrollen über die Einhaltung von Alters– und Zeitbeschränkungen als über die Ausgabebeschränkungen von Alkohol und die Einhaltung des Rauchverbotes in Frage.
Ebenso ergibt sich aus dem § 22 GastG ein Prüfungs– und Besichtigungsrecht.
Im Falle der Feststellung einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat kann ein Bußgeld verhängt werden, bzw. das sofortige Beenden der Veranstaltung angeordnet werden.